§§ 244 ff ZPO · Bezirksgericht Innsbruck
Klagende Partei:
Huber Industriebedarf GmbH, mit Sitz in Innsbruck (AT), vertreten durch die beauftragte Kanzlei aufgrund anhängender Vollmacht.
Beklagte Partei:
Gruber Transport GmbH, Langer Weg 28, 6020 Innsbruck, FN 318274v, UID ATU67294015.
Sachverhalt:
Die Antragstellerin lieferte aufgrund der Bestellung vom 05.11.2025 Industriewaren und stellte hierfür Rechnung Nr. 2025-1142 vom 12.11.2025 über € 12.450,00 aus, fällig zum 12.12.2025. Trotz Mahnung vom 28.02.2026 (per Einschreiben zugestellt) blieb die Zahlung aus.
Antrag:
Es wird beantragt, einen Zahlungsbefehl zu erlassen und der beklagten Partei aufzutragen, binnen 14 Tagen € 12.450,00 samt 10,73 % Verzugszinsen p.a. seit 13.12.2025 (§ 456 UGB) sowie die Prozesskosten zu bezahlen — bei sonstiger Exekution.
— Beilagen: Rechnung (PDF), E-Rechnung (ebInterface), Mahnschreiben, Zustellnachweis, Vollmacht, Lieferschein —
§§ 294 ff EO · Bezirksgericht Innsbruck
Verpflichtete Partei:
Gruber Transport GmbH, Langer Weg 28, 6020 Innsbruck (FN 318274v).
Betreibende Partei:
Huber Industriebedarf GmbH, vertreten durch die beauftragte Kanzlei.
Antrag:
Auf Grundlage des vollstreckbaren Zahlungsbefehls 12 C 487/26 v des Bezirksgerichts Innsbruck wird die Forderungsexekution (Drittschuldner: Bank) zur Hereinbringung folgender Beträge beantragt:
• Kapital: € 12.450,00
• Verzugszinsen: € 608,00
• Kosten (GGG, RATG, § 458 UGB): € 1.492,30
• Gesamt: € 14.550,30
Mit Exekutionsbewilligung wird die gepfändete Forderung gegenüber dem Drittschuldner (Bank) zur Einziehung überwiesen.
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